Grenzenloses Sexualleben ist nicht vom Grundgesetz gedeckt

24 Dez

Zu Abwehransprüchen gegen beim Sexualverkehr „Yippie“ rufende Nachbarn, AG Warendorf DWW 1997, 344 – Adventskalender (24)

Der Kläger bewohnt in dem Sechsfamilienhaus eine Wohnung im ersten Obergeschoß. Im Oktober 1996 zogen die Beklagten in die darunterliegende Erdgeschoßwohnung. Der Kl. behauptet, vom Beginn an durch die Bekl. durch übermäßige Lärmverursachung in ihrer Wohnung zur Tages- und Nachtzeit gestört worden zu sein. Insbesondere hätten die Bekl. regelmäßig überlaute Musik gehört, sich lautstarkgestritten und überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich gegeben. Dies sei praktisch regelmäßig und bei jeder Tages- und Nachtzeitgeschehen, so daß er dadurch in seiner Wohnung erheblich gestört worden sei. Dies gelte insbesondere für die Nachtzeit, weil er durch die Lärmverursachung seitens der Bekl. mehrfach am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört worden sei. Die Bekl. bestreiten die Lärmverursachung. Falls Geräusche zur Wohnung des Kl. herüber gedrungen seien, habe das seine Ursache in der Hellhörigkeit des Mietshauses. Bei der Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr handele es sich um ein wenig kontrollierbares oder steuerbares Verhalten, so daß es eine Verletzung ihres Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes bedeuten würde, wenn man ihnen die Einschränkung ihres Sexuallebens aufgeben würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung (…). Den Bekl. wurde – bei einem Streitwert von 5000 DM – bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM untersagt, in ihrer Wohnung im Hause durch Musik, Streitigkeiten und Lustgeräusche beim Sexualverkehr Lärm zu verursachen. welcher Zimmerlautstärke übersteigt.

Aus den Gründen:

Die Klage ist nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Bekl. seit ihrem Einzug regelmäßig in ihrer Wohnung durch Abhören lauter Musik, laute Streitereien und lautes Stöhnen beim Sexualverkehr übermäßigen Lärm verursacht haben, der in die Wohnung des Kl. drang. Dies ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher Zeugen. Die Zeugin hat eine umfassende Aussage gemacht, nach deren Inhalt die Bekl. regelmäßig und in großer Häufigkeit Lärm in der bezeichneten Form verursacht haben. Nach ihrer Beurkundung stritten sich die Bekl. regelmäßig, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, wodurch sie und der Kl. im Schlaf gestört wurden. Die Streitigkeiten folgten teilweise in dichter Aufeinanderfolge und hatten oft eine erheblich lange Dauer. Sie haben oft mit Oropax schlafen müssen, um nicht durch den von den Bekl. Verursachten Lärm geweckt zu werden. Auch durch das Stöhnen beim Sexualverkehr und durch hierbei ausgestoßene Yippie-Rufe seien der Kl. und sie wach geworden. Das gleiche gelte für die Störung durch überlaute Musik. Das Gericht hat keinerlei Bedenken, der Zeugin Glauben zu schenken. Wo sie ihrer Sache nicht ganz sicher war, ließ sie dies deutlich erkennen. Im übrigen wurde ihre Aussage gestützt durch die Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen. Alle Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß sie regelmäßig durch den von den Bekl.. in ihrer Wohnung verursachten Lärm in der bezeichneten Form in ihren Wohnungen gestört wurden. Die Wohnungen dieser Zeugen grenzen zum Teil nicht direkt an die Wohnung der Bekl., so daß erkennbar ist, daß der Kl. ganz besonders durch die Lärmverstöße seitens der Bekl. gestört wurde. Dabei machten auch diese Zeugen sämtlich einen glaubhaften Eindruck. Auch dies ergab sich aus der Art der Darstellungen und dem sicheren Auftritt der Zeugen. So bekundete die Zeugin über das Sex-Gestöhne habe man zunächst gelacht. Der Spaß habe allerdings dann aufgehört, als die Störungen regelmäßig stattgefunden hätten. Ähnliches bekundete der Zeuge wenn er aussagte, in der ersten Zeit habe er die Lustgeräusche nicht so ernst genommen. Das sei aber dann anders geworden, weil man eben im Schlaf gestört worden sei. Die Zeugin stellte eindrucksvoll dar, daß sie sich gegen den von den Bekl. Verursachten Lärm nur durch das Aufsetzen eines Walkman habe schützen können.

Das Gericht hat deshalb auf Grund der einwandfreien Aussagen der Zeugen keine Zweifel daran, daß die Bekl. in der Vergangenheit regelmäßig durch das laute Abhören von Musik, laute Streitereien und übermässig laute Geräusche beim Sexual verkehr solchen Lärm verursacht haben, daß dieser in nicht hinnehmbarer Weise in die Wohnung des Kl. drang. Diese Störungen fanden nach den Bekundungen der Zeugen zur Tages- wie auch zur Nachtzeit statt. Der Lärm hinderte sie teilweise am Einschlafen in den N achtstunden oder führte zum Erwachen in der Nacht. Bei längerer Dauer solcher Lärmbelästigung ist eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen.

Der Kl. ist Besitzer der von ihm angemieteten Wohnung im Sinne des § 862 BGB. Als Lärmverursacher sind die Bekl. Störer im Sinne dieser Vorschrift, so daß der Kl. von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen kann. Weitere Störungen sind offensichtlich zu besorgen. Denn die Bekl. haben die Abmahnung der Vergangenheit nicht zum Anlaß genommen. sich ruhiger zu verhalten. Das ergibt sich insbesondere aus der Beurkundung des Zeugen, der ausgesagt hat, noch in der Woche vor dem Beweistermin vom 17.7.1997 hätten sich die Bekl. in der Zeit von etwa 21.45 Uhr bis 23.20 Uhr lautstark gestritten.

Hinsichtlich der Störungen ist auch kein Unterschied zu machen, ob die Lärmverursachung tagsüber oder bei Nacht erfolgte. Zwar sind die nächtlichen Belästigungen noch intensiver, weil sie die Mitbewohner im Schlafe stört oder am Einschlafen hindert. Aber auch die regelmäßigen Wahrnehmungen der überlauten Geräusche bei Tage stellen sich als erhebliche Störungen bei der Ausübung des Besitzrechtes durch den Kl. dar. Dieser wird in seiner Besitzausübung beeinträchtigt, wenn er die ständigen lautstarken Streitereien der Bekl. anhören muß. Die gleiche Peinlichkeit wird ihm zugemutet, wenn zu jeder beliebigen Zeit die beim Sexualverkehr verursachten Geräusche in seine Wohnung dringen. Die Bekl. waren und sind verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gilt auch für die Geräusche, welche die Bekl. bei Ausübung des Sexualverkehrs von sich geben. Die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf das bezeichnete Maß stellt keinerlei Einschränkung des Rechtes der Bekl. auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes dar. Die Bekl. sind als erwachsene Menschen auch bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs in der Lage, ihr Handeln zumindest insoweit zu steuern, daß sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, daß er in die Nachbarwohnung dringt. Sie haben zwar selbstverständlich das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes findet aber seine Einschränkung an den Rechten anderer. Dies ergibt sich bereits aus dem wörtlichen Inhalt des bezeichneten Artikels. Zu den Rechten der „anderen“ gehören die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich hat jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexuallebens ist deshalb auch von Art. 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.

Ohne Erfolg berufen sich die Bekl. auf die angebliche Hellhörigkeit des Hauses. Zum einen haben die Zeugen sämtlich bekundet, das Haus sei nicht besonders hellhörig, sondern normal isoliert. Lärmbedingte Störungen dringen somit auch aus keiner der anderen Wohnungen in ihre jeweilige eigene Wohnung. Zum anderen ist die Frage der Hellhörigkeit auch bedeutungslos. Denn selbst wenn das Miethaus nicht mit einer ausreichenden Schallisolierung ausgestattet sein sollte, hätten sich alle Mietparteien darauf einzustellen und bei der Verursachung von Geräuschen ganz besonders Rücksicht auf die Hausnachbarn zu nehmen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Die terroristische „Dackel”-Vereinigung

23 Dez

Zum Vorliegen des Tatbestandes des § 129a StGB bei einem Dackelangriff, AG Offenbach a.M. NJOZ 2005, 185 – Adventskalender (23)

„Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe” veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen. Mit Beschluss vom 22. 4. 2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren‘ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen.

Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. (…)”

Dazu das AG:

„Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend. So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel”-Vereinigung gem. § 129aStGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß. Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe” ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein – zwingend erforderlicher – Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden. Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen” zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft” nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen”.

Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rspr. hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat. Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände. (…)

Ergänzend wird wegen dieses spektakulären, für die deutsche Rechtsentwicklung bedeutenden Rechtsstreits, auf die Darstellung in der Offenbach-Post vom 13. 2. 1997 Bezug genommen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Schon Goethe durfte straflos schimpfen

22 Dez

Knigge-Tipps vom schwäbischen Amtsrichter, AG Ehingen/Donau NStZ-RR 2010, 143 – Adventskalender (22)

„Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28.01.2009 um 13:10 Uhr bestellte … telefonisch von ihrer Wohnanschrift D. … in Ehingen aus ein Taxi auf 13:30 Uhr. Sie wollte am E. Bahnhof um 13:45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein. … erreichte ihren Zug nicht. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach B. zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte … mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“.

II. Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231).

„Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten:

„Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“

Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und das Amtsgericht Weiden.

Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an.

III. Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt.

Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. In dem oben unter Nr. 1 geschilderten Sachverhalt hat der Angeschuldigte die … nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden. Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

1. ein Gespräch anzuknüpfen,

2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,

3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,

4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,

5. eine Überraschung zu vermelden,

6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,

7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung von … nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Lebenslanger Freitrunk für ehemaligen Arbeitnehmer

21 Dez

Gewährung des brauereitypischen Freitrunks nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, LAG Hamm, Urt. v. 28.04.1999 – 14 (21) Sa 43/99 – Adventskalender (21)

„Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem in den vorzeitigen Ruhestand getretenen Kläger weiterhin den brauereitypischen Freitrunk zu gewähren.

Der am 01.05.1938 geborene Kläger war bis zum 01.04.1995 bei der Beklagten im Außendienst beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch einen Auflösungsvertrag, welcher seinerseits die Konzernbetriebsvereinbarung vom 14.06.1993 über die „Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Alter vor 60“ zum Gegenstand hat. Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung regelt, daß die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres monatlich den Freitrunk nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag beanspruchen können. Danach, so die Betriebsvereinbarung, stehen den ehemaligen Mitarbeitern 20 Liter Bier monatlich als Freitrunk zu.

 Tatsächlich erhielt der Kläger nach seinem Ausscheiden von der Beklagten den in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten Freitrunk. Dabei konnte er zwischen den in der K. im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes produzierten Biersorten und -marken (u.a. Kronen Pilsener. Kronen Export. Hövels, Stifts Pils und Thier Pils) wählen. Auch konnte ein Malztrunk als alkoholfreies Getränk bezogen werden.

Die Beklagte geriet im Laufe des Jahres 1996 in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Sie verkaufte sämtliche Gesellschaftsanteile an die Dortmunder Aktienbrauerei AG mit Wirkung zum 01.10.1996. Die neuen Anteilseigner entschieden, die traditionelle Braustätte der Beklagten aufzugeben und das nach wie vor unter dem Namen der Beklagten vertriebene Bier von einer externen Brauerei herstellen zu lassen. Hierüber wurde mit der Dortmunder Aktienbrauerei AG ein Lohnbrau- und Abfüllvertrag geschlossen. Die eigene Brautätigkeit stellte die Beklagte mit Ablauf des Jahres 1996 ein. (…)

 Bereits durch eine Vereinbarung vom 04.12.1996 hatte der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln die Erfüllung der laufenden Renten aus dem betrieblichen Versorgungssystem der Beklagten übernommen. Hierauf wurde der Kläger, der zum 01.05.1998 das 60. Lebensjahr vollendete, mit Schreiben der Beklagten vom 06.01.1998 hingewiesen und ihm zugleich angekündigt, daß sie zum vorgenannten Datum die bisherige Freitrunkgewährung einstellen werde. Für die Belieferung des Freitrunks im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sei sie nicht mehr zuständig. (…)

Mit seiner am 15.05.1998 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Weitergewährung des Freitrunks, nunmehr in Höhe von 20 Liter monatlich, in Anspruch genommen.

Dabei hat er betont, daß die Beklagte ihm gegenüber eine vertragliche Verpflichtung auf Gewährung von Freitrunk eingegangen sei. Dem könne die Beklagte sich nicht einfach unter Hinweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage entziehen. Auch lägen nicht die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Denn nach wie vor vertreibe die Beklagte Bier, welches als Hersteller die … in Dortmund ausweise. Der Umstand, daß die Beklagte nunmehr offenbar einen Subunternehmer mit der Herstellung beauftragt habe, ändere an ihrer Produzentenstellung nichts.

Dazu das LAG:

„Anders als das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die für die Betriebsrentner maßgebliche Freitrunkregelung auch nach der Stilllegung des Braubetriebes einzuhalten hat. (…)

Nach Auffassung der Berufungskammer handelte es sich bei dem traditionellen im Braugewerbe üblichen Frei- oder Haustrunk um ein Deputat ähnlich wie den im Steinkohlenbergbau üblichen Hausbrand (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1986 in AP Nr. 9 zu § 611 BGB Deputat). Dabei geht es um eine am persönlichen Bedarf des Arbeitnehmers ausgerichtete Teilhabe am Produktionsergebnis. Der Zweck der Teilhabe am Produktionsergebnis ist aber ebenso wie im Steinkohlenbergbau auch im Brauereigewerbe weitgehend durch den Gedanken der Vor- und Fürsorge abgelöst worden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Freitrunk keineswegs nur denjenigen Mitarbeitern zusteht, welche unmittelbar mit der Bierproduktion befasst sind. So hatte auch der Kläger als Außendienstmitarbeiter keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion der Beklagten und der übrigen im Verbund stehenden Brauereien.

(…) Jeder Mitarbeiter im Brauereiwesen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er mit der Bierproduktion zu tun hat, hat Anspruch auf den tariflichen Freitrunk. So stellte auch die Beklagte nicht in Frage, daß ihre aktiven Mitarbeiter, die gar nicht mehr mit der Herstellung von Bier befasst sind, nach wie vor den tariflichen Freitrunkanspruch haben. Sie selbst bezeichnet sich immer noch als Brauerei und tritt als Herstellerin der Marke „…“ am Markt auf, obwohl sie gar nicht mehr in der Lage ist, selbst Bier zu brauen.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor

20 Dez

Der Andere ist immer Schuld!, AG München NJW 1987, 1425 – Adventskalender (20)

Zur Glaubwürdigkeit eines Verkehrsunfallbeteiligten:

„Das Gericht war in seiner bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.

Das Gericht hat auch noch nie erlebt, daß jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müßte man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München. Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, daß in der Pacellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, daß der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, daß trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, daß unsere Gesetze so schlecht sind. Dies hinwiederum wäre allerdings kein Wunder.

Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer zu erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts.“

Nachruf zum Urheber der Urteils, Herbert Rosendorfer, bei Heussen, NJW 2012, 3142. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen siehe auch Türchen Nr. 4 des Kalenders von 2012.

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Erotik-Live-TV-Magazin auf Staatskosten

19 Dez

Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und Pornografiedarstellungen angeboten werden, SG Darmstadt, Urt. v. 26.09.2012, S 17 AS 416/10 – Adventskalender (19)

Die Beteiligten streiten um Eingliederungsleistungen für Selbständige nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

(…)

Ausweislich eines dem Beklagten vorgelegten Businessplanes vom 12. Oktober 2008 beabsichtigt der Kläger den Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins als so genanntes WebTV („TZ.“), dessen Konzept er wie folgt darstellt:

– Live-Reportagen auf Messen und Veranstaltungen rund um das Thema Erotik, wie z.B. auf der „ZU.“ oder auf Erotikmessen im gesamten Bundesgebiet;

– Reportagen/Berichte über verschiedene erotische Themengebiete wie z.B. FKK-Clubs, Begleitservice, Swingerclubs, erotische Fotoausstellungen, Modellagenturen im Bereich Erotik etc.;

– Interviews auf diversen Veranstaltungen und auch im Produktionsstudio;

– Berichte über Dessous-Partys und Verkaufsshows über verschiedene Produktgruppen wie z.B. Dildos, Kleidung, Accessoires etc.;

– Erotisches Monatshoroskop für alle zwölf Tierkreiszeichen;

 (…)
Das Jobcenter lehnte das Vorhaben mangels wirtschaftlicher tragfähig ab.
Mit anderer Argumentation bestätigte das SG die Entscheidung:

„Bei jedem Erlass eines Verwaltungsaktes und damit auch bei Ermessensentscheidungen ist übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig und mithin unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X), auch wenn der Fehler nicht offenkundig ist. Dies entspricht dem allgemeinen Gedanken des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, bestimmt sich nach der herrschenden Rechts- und Sozialmoral (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 40 Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an dieser Moral würde eine Förderung des vom Kläger beabsichtigten Gründungsvorhabens „TZ.“ in der von ihm konzipierten Form gegen die guten Sitten verstoßen.

Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen Verstoßes gegen die Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2010, L 22 R 1181/10, juris Rn. 81 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer muss dies erst Recht für die Fälle gelten, in denen ein sittenwidriges Geschehen behördlicherseits nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern – sogar noch weitergehend – durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.

Mit dem von ihm beabsichtigten Gründungsvorhaben „TZ.“ will der Kläger über das Internet gewerbsmäßig und gegen Entgelt den Zugang zu – teilweise in Eigenproduktion hergestellter – Erotik- und Pornografie-Darbietungen unterschiedlichster Kategorien eröffnen. Damit ist sein Vorhaben – unstreitig – der Erotik- und Pornografie-Branche zuzuordnen. Als solches verstößt es gegen die guten Sitten.

Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Sittenwidrigkeit daraus ableiten lässt, dass die in den vom Kläger per Internet angebotenen Erotik- und Pornografie-Darbietungen und damit einem breiten Publikum zur Schau gestellten Darstellerinnen und Darstellern eine in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz <GG>) missachtende objekthafte Rolle zugewiesen ist. Es wäre zwar durchaus denkbar, darauf abzustellen, dass diese Darstellerinnen und Darsteller wie der sexuellen Stimulierung dienende Sachen zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem – durch die Anonymität des Internets im Verborgenen bleibenden – Zuschauer als bloße Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981, 1 C 232/79, juris Rn. 21). Ob diese Art der Darbietung sexueller Handlungen tatsächlich mit der Verfassungsentscheidung für die Menschenwürde unvereinbar ist, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach Auffassung der Kammer sind solche Darbietungen ungeachtet der genannten Wertentscheidung des Grundgesetzes sittenwidrig.“

Über die Berufung hat das LSG Hessen noch nicht entschieden. Lesenswert ist die Besprechung der Entscheidung bei juris (Albrecht, jurisPR-ITR 4/2013 Anm. 6).

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Der BGH, ein verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen

18 Dez

Ein Stuttgarter Richter kämpft gegen die Ungerechtigkeit des BGH, LG Stuttgart AG 1996, 561 – Adventskalender (18)

Das LG Stuttgart zur Sittenwidirgkeit von Kreditverträgen:

„Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.“

Zur analogen Anwendung von § 312 BGB (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a.F.):

„…die Herbeiführung der Unterschriftsleistung unter den Kreditvertrag durch die Beklagte ist tatbestandsgemäß i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, welche Regelung kraft der Einwirkung der Bankenlobby gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG nicht unmittelbar auf vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommen kann.
Denn durch geschickte Beeinflussung der Gesetzgebungsmaschinerie ist es der zuständigen Lobby im Laute der Jahre gelungen, den früheren Schutz von Kreditnehmern, die Kreditverträge im Bereich ihrer privaten Lebenssphäre abgeschlossen haben, zunichte zu machen. Durch die Regelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist der Schutz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG beseitigt worden, und durch erstgenannte Verweisungsvorschrift und die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes ist der frühere Schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zum Wegfall gekommen.
Im Raum stehen bleibt aber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, die nach ratio legis und Interessenlage zumindest analoge Anwendung auf vorliegenden Fall finden muß, weil mit dieser gesetzlichen Regelung gerade Fälle vorliegender Art erfaßt sein sollen, bei denen ein Vertrag im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen wird.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Rauschgiftspürhündin C und das dringende Bedürfnis

17 Dez

Zu den Schadensersatzansprüchen eines Zollhundelehrwarts bei Schäden Urinieren des Diensthundes in der Privatwohnung, VG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2014 – 10 K 4033/13  – Adventskalender (17)

Der Kläger ist (…) als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. Seit November 2007 betreut er die Rauschgiftspürhündin „C. II vom X. „, nachdem sie ihm zur dienstlichen Verwendung und Pflege übergeben worden war. Die Hündin wird nach Dienstschluss in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers gehalten; eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt. (…)

Nachdem der Kläger die Zollhündin am frühen Vormittag des 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen hatte, hielt er sie über das Wochenende in seiner Privatwohnung. Am Sonntag, dem 21. August 2011, bemerkte er Urinflecken auf einem Teppich und dem Dielenboden in der zweiten Etage seiner Wohnung.

Wegen dieses Vorfalls machte der Kläger mit Schadensmeldung vom 23. August 2011 gegenüber dem Hauptzollamt E1. Kosten für den beschädigten Dielenboden in Höhe von 3.194,54 Euro brutto und für den Teppich in Höhe von 99,95 Euro geltend. Der Schaden sei durch seine Zollhündin C. verursacht worden, indem sie mehrfach an verschiedenen Stellen auf einen Teppich in seiner Wohnung uriniert habe. Auf Nachfrage des Hauptzollamts E1. ergänzte der Kläger seine Schadensmeldung dahin, dass er die Zollhündin zur Beobachtung vorübergehend mit in seine Wohnung genommen habe, weil sie ein für sie ungewöhnlich unruhiges und teils apathisches Verhalten gezeigt habe (…)

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe das getan, was am besten für die Zollhündin gewesen sei. Ihre Mitnahme in seine Wohnung sei im Interesse der Beklagten als Hundehalterin geschehen. Er gehe davon aus, dass der Leiter des Hauptzollamtes oder der hauptamtliche Zollhundelehrwart die Mitnahme der Hündin in die Wohnung erlaubt hätte, wenn er sie über den Sachverhalt informiert hätte. Er verfüge als Hundelehrwart aber auch selbst über ausreichende Kenntnisse, um die Situation der Hündin einschätzen zu können und ihre Mitnahme in die Wohnung zu rechtfertigen.“

Die zulässige Klage wird vom VG u.a. aus folgendem Grund abgewiesen:

„Sofern der Kläger die Frage aufwirft, was er zum Wohle der Zollhündin anderes hätte tun sollen, er vielmehr das Beste für die Hündin getan habe, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus den dargelegten Zollhundebestimmungen. Unabhängig davon, dass die Wohnungshaltung der Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen auch dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Vorstehers der Hauptzollamts nicht hätte eingeholt werden können, sondern es dann bei dem Grundsatz der Zwingerhaltung geblieben wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entscheidung hier nicht hätte eingeholt werden können.“

Nach anderen Quellen soll die Hündin „Babs“ heissen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Des Mandanten teure Rache

16 Dez

AG Brilon NJW-RR 1993, 1016 – Adventskalender (16)

„Der kl. Rechtsanwalt hatte eine titulierte Kostenforderung nebst Zinsen gegen den Bekl. in Höhe von insgesamt 1114 DM. Diesen Betrag hat der Bekl. am 8. 2. 1993 auf das Konto des Kl. bei der Spar- und Darlehenskasse in O. überwiesen. Der Bekl. hat jedoch keine Einzelüberweisung in einer Gesamthöhe von 1114 DM vorgenommen, sondern 1114 Einzelüberweisungen zu je 1 DM getätigt. Der Kl. mußte am Tag nach der Buchung 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, da auf einem Auszug lediglich zwei Buchungen von 1 DM enthalten waren. Für die betreffenden Einzelüberweisungen mußte der Kl. 556,50 DM Buchungsgebühren bezahlen. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz. (…)

Dazu das AG:

„Der Bekl. ist verpflichtet, die dem Kl. entstandenen Kosten, verursacht durch Einzelüberweisungen von jeweils 1 DM, zu zahlen, da insoweit der Tatbestand der vorsätzlichen Schädigung nach Überzeugung des Gerichts erfüllt ist.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Er kam vom Stern Sirius

15 Dez

Zur Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers, BGHSt 32, 38 – Adventskalender (15)

„Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene Zeugin H… T… kennen, die „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten und bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden Telefongesprächen geführt wurden. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, daß einige wertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, daß ihm die Zeugin vollen Glauben schenkte, beschloß er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte der Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, daß sich der ihm bekannte Mönch U… für einige Zeit in totale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müßten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des U… erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewußtsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Als der Angeklagte bemerkte, daß die Zeugin von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, faßte er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte ihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, daß sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem „jetzigen Leben“ scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. Die Zeugin schloß einen Versicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Angeklagten ab. Der Versicherungsschutz begann ab 1. Dezember 1979. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM. Dem Angeklagten händigte die Zeugin 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als „Startkapital“ benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern. Ihr „jetziges Leben“ sollte die Zeugin nach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch beenden, daß sie sich in eine Badewanne setzt und einen eingeschalteten Fön in das Badewasser fallen läßt. Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Zeugin, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung in W… zu realisieren, nachdem sie zuvor, einer Anregung des Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die darauf hindeuten sollten, daß sie ungewollt mitten aus dem Leben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus. Aus „technischen Gründen“ verspürte die Zeugin nur ein Kribbeln am Körper, als sie den Fön eintauchte. Der Angeklagte, der sich in B aufhielt, war überrascht, als die Zeugin seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa 3 Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.